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Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 4 - Kostenansatz (�� 19 - 21)   
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� 19
Kostenansatz

(1) 1Au�er in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anh�ngig ist oder zuletzt anh�ngig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.

2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) 1In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. 2In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angeh�rt, der die Vollstreckung einzuleiten hat (� 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbeh�rde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. 3Im �brigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. 4Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des � 25a des Stra�enverkehrsgesetzes eine abschlie�ende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschlie�lich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen f�r die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. 2Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung �ber den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586
01.04.2005Gesetz �ber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu � 19 GKG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zust�ndigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            5 (Mehrere Anspr�che)
          Gerichtsstand
            33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage)
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