Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 4 - Kostenansatz (�� 19 - 21) |
(1) 1Au�er in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
(2) 1In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. 2In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angeh�rt, der die Vollstreckung einzuleiten hat (� 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbeh�rde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. 3Im �brigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. 4Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des � 25a des Stra�enverkehrsgesetzes eine abschlie�ende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschlie�lich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen f�r die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. 2Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung �ber den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
| 01.04.2005 | Gesetz �ber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu � 19 GKG
241 Entscheidungen zu � 19 GKG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.04.2026 - II E 3/26
Kostenpauschale f�r Videokonferenz nach Nr. 9019 KV-GKG a.F.
- LSG Bayern, 10.08.2016 - L 15 SF 160/16
Gerichtskosten f�r Verfahren zur Durchsetzung einer Entsch�digung wegen ...
- LSG Bayern, 08.04.2016 - L 15 SF 81/15
Berichtigung einer Gerichtskostenfeststellung nach gerichtlicher Entscheidung ...
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 1 KO 145/23
Gerichtskassenwesen in Sachsen-Anhalt: Sachliche Unzust�ndigkeit des als ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2026 - 2 P 9/26
Vollstreckung von Gerichtskosten
- OLG Frankfurt, 24.02.2026 - 18 W 3/26
Wann ist ein Hinweis auf Vorschuss�berschreitung (noch) "rechtzeitig"?
- BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 170/18
Streitwertfestsetzung bei hilfsweise erkl�rter Aufrechnung: Werterh�hende Wirkung ...
- BFH, 29.03.2016 - VII E 10/15
Gerichtskostenansatz bei Masseunzul�nglichkeit
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 5 Ko 481/22
Unzul�ssige Vollstreckung aus einer Kostenrechnung vor deren wirksamer ...
- VGH Bayern, 04.02.2019 - 11 C 18.668
Beschwerde gegen Bestellung eines Prozesspflegers