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Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (�� 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (�� 128 - 252)   
   Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (�� 214 - 229)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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� 227
Termins�nderung

(1) 1Aus erheblichen Gr�nden kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2Erhebliche Gr�nde sind insbesondere nicht

1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ank�ndigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht daf�r h�lt, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies gen�gend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.

3Von einer Termins�nderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin f�r eine Durchf�hrung als Videoverhandlung nach � 128a oder als Beweisaufnahme nach � 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gr�nde nach Satz 1 dadurch entfallen.

(2) Die erheblichen Gr�nde sind auf Verlangen des Vorsitzenden, f�r eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) 1Ein f�r die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verk�ndung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. 2Dies gilt nicht f�r

1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verf�gung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2. Streitigkeiten wegen �berlassung, Benutzung, R�umung oder Herausgabe von R�umen oder wegen Fortsetzung des Mietverh�ltnisses �ber Wohnraum auf Grund der �� 574 bis 574b des B�rgerlichen Gesetzbuchs,
3. (weggefallen)
4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. Bausachen, wenn �ber die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6. Streitigkeiten wegen �berlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pf�ndung unterworfen ist,
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. Verfahren der Vollstreckbarerkl�rung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

dabei gen�gt es, wenn nur einer von mehreren Anspr�chen die Voraussetzungen erf�llt. 3Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine �u�erung dazu enthalten, ob gegen die Durchf�hrung einer Videoverhandlung (� 128a) Bedenken bestehen.

(5) 1�ber die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne m�ndliche Verhandlung; �ber die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist kurz zu begr�nden. 3Sie ist unanfechtbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur F�rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 237), in Kraft getreten am 19.07.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.07.2024
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur F�rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten15.07.2024BGBl. I Nr. 237
01.09.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.09.2001Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1149

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Rechtsprechung zu � 227 ZPO

3.584 Entscheidungen zu � 227 ZPO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 3.584 Entscheidungen

Querverweise

Auf � 227 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            251a (S�umnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          82 (Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) f�r Baulandsachen
          221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu � 227 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            95 (Kosten bei S�umnis oder Verschulden)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Vers�umnisurteil
            �� 330 ff. (Vers�umnisurteil gegen den Kl�ger) (zu � 227 I 2 Nr. 1)
Was ist das?

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