Paid Content

Die IVW veröffentlicht monatlich transparente Verkaufsdaten zu Paid-Content-Angeboten – differenziert nach Preiskorridoren.

Paid Content- Bezahlartiktel, ki-generiert

DIGITALE ABONNENTEN SICHTBAR MACHEN

IVW-Zertifizierung für Paid-Content-Angebote

Paid Content etabliert sich als stetig wachsende und verlässliche Erlösquelle für die Publikums- und Fachpresse. Viele Publisher bereiten ihren Content erfolgreich als bezahlpflichtige „+“ Angebote auf. Die IVW sorgt in diesem Umfeld für maximale Transparenz. Sie erfasst die Anzahl der verkauften Zugänge und auditiert, strukturiert und veröffentlicht diese Zahlen regelmäßig.

Abhängig vom monatlichen Verkaufspreis je Nutzer werden die jeweiligen Verkaufszahlen übersichtlich drei festen Preiskategorien zugeordnet und monatlich in einem Dashboard veröffentlicht. Diese differenzierte Darstellung ermöglicht eine vergleichbare Datenbasis für unterschiedliche Preisgestaltungen im digitalen Vertriebsmarkt. Zusätzlich werden Verkäufe im Rahmen von Kombinationsangeboten, etwa in Verbindung mit einem Print- oder ePaper-Abonnement, transparent als Bestandteil ausgewiesen.

Medienhäuser haben zudem die Möglichkeit, ihre Paid-Content-Verkäufe mit den Auflagen des zugehörigen Pressetitels im Dashboard der IVW-Gesamtzahl zu einer Marke zusammenzuführen und ihre Markentiefe gebündelt abzubilden.

So entsteht eine valide, nachvollziehbare und verlässliche Datengrundlage für Publisher, Vermarkter und Marktpartner.

ALLES IM BLICK

Dashboard zu Verkäufen von "+"-Angeboten

Bild für Weiterleitung zum IVW-Meldeportal, KI-generiert

für IVW-zertifizierte Paid-Content-Anbieter

Nehmen Sie hier Ihre monatliche Meldung vor

Paid Content
19.08.2026 - Mittwoch

Ausweisung Paid Content für Juli 2026.

Paid Content
14.08.2026 - Freitag

Meldeschluss Monat Juli 2026.

In diesem Bereich finden Sie die Anmeldeformulare für eine neue IVW-Mitgliedschaft oder ein neues IVW-Verfahren. Wir stellen Ihnen alle notwendigen Informationen und Ansprechpartner zu Verfügung.

Neuanmeldung bei der IVW

Paid Content

Persönlich für Sie da:

Ihre Ansprechpartner im Bereich Paid Content

Kontaktieren Sie uns gerne individuell bei allen Fragen rund um die Auditierung von Verkäufen für +-Angebote.

Paid Content

Jörg Bungartz

Was ist ein paid-content-Angebot im Sinne der IVW?

Ein paid-content-Angebot im Sinne der IVW ist der Verkauf von digitalen Nutzungsrechten von Applikationen ("Apps") und Webangeboten, die als Werbeträger vermarktet werden. Es muss eindeutig identifizierbar sein und eine klare Abgrenzung zu anderen Angeboten ermöglichen. Angemeldet werden können alle kostenpflichtigen digitalen Angebote mit oder ohne Markenbezug. Dazu gehören z. B. erweiterte ePaper von Print-Produkten oder andere publizistische Inhalte, Nutzanwendungen, Unterhaltung, Spiele, Wetter-Apps. Das paid-content-Angebot ist für den Nutzer kostenpflichtig, es wird ein Mindesterlös erzielt.

Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag für ein paid-content-Angebot?

Die Kosten entstehen pro paid-content-Angebot, für das eine Mitgliedschaft beantragt wird. Ein Anbieter kann mehrere Angebote zur Mitgliedschaft anmelden. Pro angemeldetes Angebot sind Beiträge gemäß Beitragsordnung für Anbieter von paid-content-Angeboten einmal jährlich gegen Rechnung zu zahlen. Link zur Beitragsordnung

Können Angebote jederzeit angemeldet werden?

Eine Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Es ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Alle Unterlagen zur Neuanmeldung sowie ein Formular zur Übersendung des Aufnahmeantrags finden Sie hier. Mit Antragseingang wird eine Aufnahmeprüfung gestartet, die vor der ersten Meldung erfolgreich abgeschlossen sein muss. Für die Aufnahmeprüfung stellt der Anbieter der IVW die erforderlichen Informationen über sein Angebot, einen kostenfreien Zugang sowie Unterlagen/Nachweise zur Werbeträgereigenschaft und zur Vermarktung zur Verfügung.

Wie und wann wird gemeldet und veröffentlicht?

Die Meldung erfolgt selbstständig durch das Mitglied auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung nach dem vorgegebenen Schema zum jeweiligen Meldetermin (https://www.ivwonline.de/). Das Mitglied ist verpflichtet, bis zum 14. Tag des Folgemonats die Meldung zu erstatten. Fällt der Meldetermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, muss die Meldung spätestens am folgenden Werktag erfolgen. Liegt keine Meldung vor, so wird hinter dem Angebotsnamen der Hinweis "Meldung nicht eingetroffen" veröffentlicht. Sollte ein anderer Grund für die Nichterstattung der Meldung maßgebend sein, so kann ein entsprechender erklärender Hinweis hinzugesetzt werden.

Welche Nutzungsrechtarten werden gemeldet und ausgewiesen?

Es wird zwischen zwei Nutzungsrechtarten unterschieden: Einzel- und Abo-Nutzungsrechte. Zu melden sind die im Meldemonat gültigen Einzel- und Abo-Nutzungsrechte als Tagesdurchschnitte in ganzen Zahlen pro Kalendermonat sowie ggf. die Anzahl der verkauften zeitlich unbefristeten Nutzungsrechte.

Wie werden die Meldewerte ermittelt?

Die Berechnung der Meldewerte ergibt aus der Definition der Nutzungsrechte. Eine Hilfestellung bieten Muster einer Meldedatei (Excel), die im Downlaod-Center auf der IVW-Website zur Verfügung stehen.

Was ist bei Verkäufen von Kombinationsangeboten besonders zu beachten?

Kombinationsangebote können sowohl aus gleichartigen als auch aus unterschiedlichen Angeboten (Print/Digital/Sonstiges) bestehen. Jeder Bestandteil eines Kombinationsangebots muss allgemein zugänglich und eindeutig bepreist (z. B. im Impressum, in einer öffentlichen Preisliste etc.) sein. Das Erzielen des Mindesterlöses ist entscheidend für die Meldefähigkeit. Die Preisanteile die auf das Paid-Content-Angebot innerhalb des Kombinationsangebots entfallen, müssen den Mindesterlös erfüllen, das gilt auch für eine Rubrizierung eines Bestandteils des Kombinationsangebots im Bereich Print. Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung dem bisherigen Leistungsumfang ein paid-content-Angebot hinzugefügt und soll dieses in die Meldung einbezogen werden, muss entweder - der Verkaufspreis um den Mindestpreis des ergänzten paid-content-Angebots erhöht werden oder - eine aktive Willenserklärung des Kunden zum Erhalt des paid-content-Angebots vorliegen. Als aktive Willenserklärung gilt eine rechtsverbindliche, dokumentierte und dem Kunden eindeutig und unmittelbar zuzuordnende Erklärung, die die Zustimmung zum Erhalt des paid-content-Angebots zum Inhalt hat. Ein stillschweigend erteiltes Einverständnis genügt diesen Anforderungen nicht. Kombinationsangebote können auch als eigenständiges paid-content-Angebot angemeldet werden. Verkäufe aus Kombinationsangeboten werden mit dem Zusatz „davon aus Kombinationen“ veröffentlicht.

Was wird seitens der IVW geprüft?

Grundlage der Prüfung sind die Angebotsbeschreibung, Mediadaten für die Werbeträgereigenschaft oder bei werbefreien Angebote die Benennung eines IVW-zertifizierten Werbeträgers. Die Verkäufe sind in einer Gesamtstatistik auszuweisen als:

  • Einzel-Nutzungsrechte
  • Abo-Nutzungsrechte
  • Summe beider Nutzungsarten
Der Nachweis der Verkäufe erfolgt durch geeignete Unterlagen der Anbieter-, Abrechnungs- oder Verkaufsplattformen. Daraus müssen insbesondere folgende Angaben eindeutig hervorgehen:
  • Beginn und Ende der Gültigkeit bzw. Laufzeit
  • Angebotsname oder eindeutige Angebots-ID
  • Anzahl der verkauften Paid-Content-Angebote
  • Verkaufspreis
  • Erlösverteilung bei Kombinationsangeboten
  • Fakturierungszeitpunkt
  • auf den Meldemonat abgegrenzte Umsätze
  • aktive Willenserklärung des Käufers
  • eindeutige Identifikation des Käufers
Die Verkaufserlöse sind in der Finanzbuchhaltung so nachzuweisen, dass die gemeldeten Nutzungsrechte des Prüfungszeitraums mittels Erlösabstimmung nachvollziehbar ermittelt werden können. Das Verfahren entspricht dabei weitgehend dem Prüfverfahren im Printbereich.

Werden paid-content-Angebote zu Gruppen kategorisiert?

Eine Gliederung, die mit der bei der Auflagenkontrolle vorgenommenen Unterteilung nach Publikumszeitschriften, Fachzeitschriften etc. vergleichbar wäre, erfolgt nicht.

Wie können die Nutzungsrechte mit einem Presseerzeugnis verknüpft werden (zzgl.-Ausweis)?

Auf formlosen Antrag können die veröffentlichten Nutzungsrechte zusätzlich mit den IVW-Auflagenzahlen zugehöriger Presseerzeugnisse einer Medienmarke verknüpft werden. Nach abgeschlossener Initialprüfung erfolgt die Ausweisung in der IVW-Datenbank zu den Quartalsauflagen sowie im Rahmen der IVW-Gesamtzahl (Publishing Digital | Print) als zzgl.-Ausweis beim verknüpften Presseerzeugnis.

Wie können die Nutzungsrechte in der werblichen Kommunikation verwendet werden?

Ebenso wie die Auflagenzahlen und die Online-/Mobile-Nutzungszahlen können auch paid-content-Nutzungsrechte vom Anbieter für eine werbliche Kommunikation genutzt werden. Möglich ist dabei auch die gemeinsame Nutzung aller IVW-Leistungswerte, um die Gesamtreichweite einer Medienmarke darzustellen.

Können Mehrfachverkäufe / B2B-Zugänge eines paid-content-Angebots gemeldet werden?

Mehrfach- oder B2B-Zugänge zu kostenpflichtigen Digital-Angeboten, die vom Anbieter an Unternehmen oder Institutionen für eindeutig definierte Personenkreise (z.B. Firmenbelegschaft, Studierende einer Universität) verkauft werden, sind seit Juni 2021 meldefähig. Die Meldefähigkeit ist jedoch an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, z.B. den Nachweis der aktiven Willenserklärung sowie die eindeutige Identität des jeweiligen Einzelnutzers. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in unseren Durchführungsbestimmungen Paid Content.

Was muss bei einer bestehenden paid-content-Meldung bei der Meldung weiterer paid-content-Angebot und Kombinationsangeboten beachtet werden?

Bei der Meldung weiterer Paid-Content- oder Kombinationsangebote müssen die Voraussetzungen der Meldefähigkeit gemäß den Richtlinien für Paid-Content-Angebote (insbesondere I. Grundlagen, II. Aufnahmeprüfung, IV. Meldung sowie IV.5 und 5.5) eingehalten werden. Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung ein Paid-Content-Angebot ergänzt und in die Meldung einbezogen, muss entweder der Verkaufspreis mindestens um den Mindestpreis des hinzugefügten Angebots erhöht werden oder eine aktive, rechtsverbindliche und dokumentierte Zustimmung des Kunden zum Erhalt des Angebots vorliegen. Ein stillschweigendes Einverständnis genügt nicht. Vor der erstmaligen Meldung prüft die IVW die grundsätzliche Meldefähigkeit des neu hinzugekommenen Paid-Content-Produkts anhand der Richtlinien (interner Prüfschritt, keine formale Aufnahmeprüfung) und informiert den Verlag über das Ergebnis. Die gemeldeten Zahlen werden anschließend nicht bei jeder Meldung umfassend geprüft, sondern erst im Rahmen der nächsten Turnusprüfung; dabei können gegebenenfalls Korrekturen erfolgen. Weitere Hinweise enthält die FAQ 8: „Was ist bei Verkäufen von Kombinationsangeboten besonders zu beachten?“